Allgemeine Geschäftsbedingungen der Emission Partner Service GmbH

Teil 1. Vertragswerk

Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen, Ersatzteilen für diese sowie für die Lieferung der selbigen zwischen der EP Service GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers werden widersprochen; sie werden der Emission Partner Service GmbH gegenüber nur wirksam, wenn diese den Änderungen schriftlich zustimmt.

Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelgeschäft zwischen der Emission Partner Service GmbH und dem Käufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Teil 2. Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) der Emission Partner Service GmbH (nachfolgend „EP“)

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen regeln den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen, Ersatzteilen für diese sowie für die Lieferung der selbigen zwischen der EP und dem jeweiligen Auftraggeber. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere in formularmäßigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird ausdrücklich widersprochen. Sie sind für die EP nur dann verbindlich, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  2. Der Auftraggeber hat die bauseitigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jegliche Anlagen, Anlagenteile, Ersatzteile sowie die Lieferung der selbigen zum vereinbarten Liefertermin möglich ist, anderenfalls gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
  3. Wenn der Auftraggeber sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, ist er dennoch zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Die EP wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Auftraggebers vornehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die EP die Sache auf Kosten des Auftraggebers versichern.
  4. Werden die bauseitigen Voraussetzungen für die Lieferung binnen einer angemessenen Zeit nach Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nicht erfüllt, so ist die EP berechtigt, dem Auftraggeber eine letzte Frist zu setzen, in der der Auftraggeber die bauseitigen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Sofern die Frist fruchtlos verstreicht, ist die EP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und neben dem Kaufpreis auch den ihr im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstandenen Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

  1. Bei Bezugnahmen in diesen ALB auf den Begriff „schriftlich“ bedeutet dieses: Mittels Schriftstücks, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, E-Mail oder anderer, zwischen den Parteien vereinbarter Form.
  2. Diese ALB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB als auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

II. Angebot

  1. Soweit die EP im Rahmen der Vertragsabwicklung dem Auftraggeber Unterlagen übersendet oder überlässt, bleiben diese ihr Eigentum und dürfen ohne Zustimmung der EP weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
  2. Abbildungen oder Offset-Zeichnungen dienen lediglich zur Veranschaulichung, Konstruktions- und Formänderung behält sich die EP vor.
  3. Die zum jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur dann verbindlich, soweit diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

III. Umfang der Lieferung

  • Für den Umfang des Lieferanspruchs ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der EP maßgebend.
  • Die EP behält sich vor, Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

IV. Preis und Zahlung

  1. Sämtliche Einzelpreise gelten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ab Werk Ramsloh in Euro einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungserstellung hinzu.
  2. Die Parteien haben das Recht über eine angemessene Erhöhung der Preise neu zu verhandeln, wenn die Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin durch Gründe, die von EP nicht zu vertreten sind, länger als 12 Monate beträgt.

  1. Bei nach Auftragsbestätigung vom Auftraggeber gewünschten Vertragsänderungen ist die EP berechtigt, die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, sofern die Gründe für die Vertragsänderung nicht von der EP zu vertreten sind.
  2. Die Zahlung ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei

Zahlstelle der EP zu leisten, und zwar

  1. bei Verträgen, welche die Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, gegen Nachweis der Bereitstellung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs, welcher nachfolgende Auszahlungsbedingungen bezüglich der Akkreditivsumme berücksichtigt:
    • 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber,
    • 60 % bei Verladung des Kaufgegenstandes und Vorlage des Frachtbriefes beim Auftraggeber,
    • 10 % vierzehn Tage nach erfolgter Inbetriebnahme, jedoch spätestens 90 Tage nach Lieferung.
  2. bei Verträgen, welche die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen zum Gegenstand haben, tritt Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein. Soweit der Versand innerhalb Deutschlands erfolgt, wird bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum 3 % Skonto gewährt. Soweit der Versand in ein Land der Europäischen Union (EU) erfolgt, wird bei Zahlung binnen 21 Tagen nach Rechnungsdatum 3 % Skonto gewährt. Bei Lieferungen in sonstige Länder wird kein Skonto gewährt.
  3. b) bei Verträgen, welche die Leistung von Serviceeinsätzen und sonstigen Dienstleistungen zum Gegenstand haben, tritt Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Ein Skonto wird nicht gewährt.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens der EP anerkannt sind. Wegen bestrittener Ansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  5. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst bei unwiderruflicher Gutschrift auf dem von der EP angegebenen Geschäftskonto als erfolgt.
  6. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung im Rückstand, kann die EP vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Es gilt ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
  7. Im Falle verzögerter Zahlung kann die EP, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, so ist die EP berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Dieser darf den vereinbarten Kaufpreis jedoch nicht überschreiten.

V. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklauseln im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (exw) geliefert.
  2. Verpflichtet sich die EP im Falle einer exw-Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr mit der Entgegennahme des Liefergegenstands durch den ersten Spediteur auf den Auftraggeber über.
  3. Die EP gilt zu Teillieferungen ermächtigt.

VI. Lieferfrist und Verzögerungen

  1. Die Lieferzeit beträgt
  2. bei Verträgen über Maschinenteillieferungen, soweit der Lieferungsgegenstand im Lager der EP vorrätig ist und der Versand an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, eine Woche. Erfolgt der Versand an einen Ort innerhalb der EU, so beträgt die Lieferzeit zwei Wochen.
  3. in allen anderen Fällen, insbesondere bei Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie nicht am Lager der EP vorrätigen Maschinenteilen, gilt ausschließlich die vereinbarte Lieferfrist, in Ermangelung einer solchen, eine angemessene Lieferfrist.

  1. Sowohl die vorstehend bezeichnete als auch eine wirksam hiervon abweichend vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages, jedoch nicht vor Eingang und Prüfung des unwiderruflichen Akkreditivs, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.
  2. Ist eine derjenigen Bedingungen noch nicht erfüllt, deren Eintritt im Obliegen des Auftraggebers steht, so verlängert sich der Beginn der Lieferzeit entsprechend.
  3. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lieferfrist der Liefergegenstand das Werk der EP verlassen hat. Hat der Auftraggeber die Durchführung des Transports selbst übernommen, so gilt die Lieferfrist mit Eingang der

Lieferbereitschaftsanzeige seitens der EP beim Auftraggeber als gewahrt.

  1. Wird der Versand des Liefergegenstands auf Wunsch oder durch Verschulden des

Auftraggebers über den gültigen Liefertermin hinaus verzögert, so ist die EP berechtigt, dem Auftraggeber die hierdurch anfallenden Lagerungskosten pauschal in Höhe von einem Tausendstel des Auftragswertes je angefangenen Monat zu berechnen.

  1. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt (vgl. Ziff. XI.) oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, so gewährt die EP eine angemessene Verlängerung der

Lieferfrist. Diese Fristverlängerung wird unabhängig davon gewährt, ob der Grund der Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

  1. Wird der Liefergegenstand aufgrund Verschulden der EP nicht zum festgelegten

Liefertermin geliefert, kann der Auftraggeber mit Ablauf der Lieferfrist einen pauschalierten Schadenersatzanspruch gegenüber der EP geltend machen. Dieser Anspruch ist auf 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt max. 5 % des Kaufpreises. Bei Verzögerung nur eines Teils der Lieferung wird der pauschalierte Schadenersatzanspruch aufgrund des Kaufpreises bestimmt, welcher demjenigen Teil des Liefergegenstandes entspricht, der aufgrund der eingetretenen Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann. Der vorgenannte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Auftraggeber fällig, jedoch frühestens mit Abschluss der Gesamtlieferung oder soweit der Vertrag nach Ziff. VI. 8. beendet worden ist.

  1. Soweit der Auftraggeber berechtigt ist, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziff. VI. 7. zu fordern und der Liefergegenstand noch nicht geliefert ist, so kann er der EP schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist setzen. Soweit die EP nicht innerhalb dieser angemessenen Frist aus einem nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde die Lieferung vornimmt, so ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die EP von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstands zurückzutreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch die EP nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
  2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung der ihm aufgrund der Verzögerung entstandenen Schäden zu. Die Gesamthöhe dieser Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadensersatzanspruchs nach Ziff. VI. 7. darf 15 % desjenigen Teilkaufpreises nicht überschreiten, welcher dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Auftraggeber vom Vertrag zurückgetreten ist.
  3. Soweit sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen der Auftraggeber den in Ziff. VI. 9. festgelegten Höchstsatz an Schadenersatz zustünde, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die EP zu beenden. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall der Höchstsatz an Schadenersatz sowie eine Entschädigung gemäß Ziff. VI. 9. zu.
  4. Über den pauschalierten Schadenersatzanspruch sowie den Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag einschließlich begrenzter Entschädigung hinausgehende weitere Ansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber der EP im Falle der Nichtlieferung durch diese, sind ausgeschlossen. Sämtliche weiteren Ansprüche gegenüber der EP im Hinblick auf Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit seitens der EP gegeben ist. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen eines Handelns oder Unterlassens ist dann gegeben, wenn die EP entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die ein verantwortungsbewusster Lieferer normalerweise vorausgesehen hätte, oder soweit die EP bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.
  5. Ist für den Auftraggeber absehbar, dass ihm die Annahme des Liefergegenstands zum Liefertermin unmöglich sein wird, so ist er gegenüber der EP verpflichtet, den Grund hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit einen Zeitpunkt zu benennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
  6. Im Falle der Nichtannahme der Lieferung zum Liefertermin durch den Auftraggeber ist die EP berechtigt, den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu fordern. Die EP wird in diesem Fall die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers veranlassen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die EP den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.
  7. Soweit die Nichtannahme des Liefergegenstands durch den Auftraggeber nicht auf höherer Gewalt (vgl. Ziff. XI.) beruht, ist die EP berechtigt, den Auftraggeber schriftlich zur Annahme innerhalb einer angemessenen letzten Frist aufzufordern. Die EP ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb der letzten Frist annimmt und die Nichtannahme nicht auf ein Verhalten der EP zurückzuführen ist. In diesem Fall hat die EP einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, welcher ihr aufgrund des Verzuges des Auftraggebers entstanden ist. Jedoch darf die Gesamthöhe dieser Entschädigung den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

VII. Eigentumsvorbehalte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes bleibt dieser Eigentum der EP, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt unter dem anwendbaren Recht wirksam ist. Soweit die EP dieses verlangt, hat der Auftraggeber die EP im Rahmen ihrer Bemühungen zum Schutz ihres Eigentumsrechts in dem betreffenden Land umfassend zu unterstützen.
  2. Durch die Einräumung des vorbenannten Eigentumsvorbehalts werden die Bestimmungen hinsichtlich des Gefahrübergangs gemäß Ziff. V. nicht berührt.

VIII. Haftung für Mängel

  1. Die EP ist verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sämtliche Mängel bzw. Abweichungen (nachfolgend „Mangel/Mängel“) zu beheben, welche auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.
  2. Die EP haftet für Mängel, welche innerhalb eines Jahres im Einschichtbetrieb oder 8.600

Betriebsstunden – je nachdem, welches zuerst eintritt – ab Inbetriebnahme eintreten. Diese Haftung erstreckt sich nicht auf solche Teile, welche durch den üblichen Verschleiß unterliegen.

  1. Die in der vorgenannten Ziffer geregelte Haftung erstreckt sich ebenfalls auf diejenigen Teile, welche aufgrund eines Mangels des Liefergegenstands in diesen eingebracht werden. Für alle übrigen Teile verlängert sich die unter Ziff. VIII. 2. genannte Frist um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Liefergegenstandes.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen von ihm festgestellten Mangel unverzüglich gegenüber der EP schriftlich zu rügen. In jedem Fall hat eine solche Mängelrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziff. VIII. 2. bestimmten Fristen zu erfolgen. Der Mangel ist in der Rüge konkret und ausführlich zu beschreiben.
  3. Soweit der Auftraggeber einen Mangel gegenüber der EP nicht schriftlich innerhalb des in Ziff. VIII. 4. genannten Zeitraums rügt, verliert er sein Recht auf Beseitigung des Mangels.
  4. Ist es wahrscheinlich, dass der Mangel weitere Schäden verursachen kann, so hat der Auftraggeber die EP hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit der Auftraggeber eine solche Mitteilung unterlässt, trägt er die Gefahr für diese Schäden.
  5. Nach Erhalt der Mängelrüge gemäß Ziff. VIII. 4. wird die EP den Mangel unverzüglich und auf ihre Kosten beseitigen. Grundsätzlich ist der Mangel am Standort des Liefergegenstandes zu beheben. Die EP behält sich jedoch vor, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Sind im Hinblick auf den Aus- und Einbau des Ersatzteils besondere Kenntnisse erforderlich, so wird die EP die erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so ist die EP lediglich verpflichtet, das ordnungsgemäß reparierte bzw. ausgetauschte Teil an den Auftraggeber zu liefern.
  6. Soweit der Auftraggeber einen Mangel gegenüber der EP gerügt hat, ein solcher Mangel jedoch nicht vorliegt, haftet der Auftraggeber gegenüber der EP für denjenigen Schaden, der dieser durch die unberechtigte Rüge entstanden ist.
  7. Der im Rahmen der Behebung von Mängel notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der zu ersetzenden Teile des Liefergegenstandes zur und von der EP erfolgt auf Gefahr und Kosten der EMISSION PARTNER. Der Auftraggeber hat im Rahmen eines solchen Transports die Anweisung der EP zu befolgen.
  8. Der Auftraggeber hat sämtliche zusätzliche Kosten zu tragen, die der EP im Rahmen der Reparatur, des Aus- und Einbaus sowie des Transports entstehen, soweit der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – von dem Lieferort abweicht.
  9. Ersetzte mangelhafte Teile gehen in das Eigentum der EP über und sind dieser zur Verfügung zu stellen.
  10. Soweit die EP innerhalb einer angemessenen Zeit ihrer Verpflichtung zur Mangelbehebung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, dieser schriftlich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Erfüllt die EP ihre Verpflichtung nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, die notwendigen Reparaturen selbst oder durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr der EP vornehmen zu lassen. Mit Erstattung dieser Reparaturkosten seitens der EP sind alle Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich des Mangels gegenüber der EP abgegolten.
  11. Soweit die Nachbesserung gemäß Ziff. VIII. 7. fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber folgende Rechte zu:
  12. a) Er kann eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des

Kaufpreises verlangen, wobei diese Minderung max. 15 % des Kaufpreises betragen darf; oder b) soweit der Besteller aufgrund der Schwere des Mangels sein Interesse am Vertrag verliert, kann dieser nach schriftlicher Mitteilung an die EP vom Vertrag zurücktreten. Insoweit ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz in Höhe von max. 15 % des Kaufpreises zu verlangen.

  1. Die EP haftet nicht für solche Mängel, welche auf vom Auftraggeber bereit gestellten Materialien oder einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
  2. Die Haftung der EP für Mängel setzt voraus, dass der Liefergegenstand unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs verwendet wird. Die EP haftet nicht für Mängel, die aufgrund folgender Umstände eingetreten sind:

Schlechte Instandhaltung, unsachgemäße Aufstellung, fehlerhafte Reparatur seitens des

Auftraggebers oder auf Änderungen des Liefergegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der EP. Die Haftung der EP erstreckt sich auch nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.

  1. Die Verwendung von Ersatzteilen, welche nicht seitens der EP freigegeben sind, führen zur Haftungsbefreiung der EP.
  2. In jedem Fall ist die Haftung der EP für Mängel an jeglichen Teilen des Liefergegenstandes auf zwei Jahre ab Beginn der in Ziff. VIII. 2. festgelegten Frist beschränkt. Diese gilt unbeschadet der Bestimmungen nach Ziff. VIII. 1. bis 16.
  3. Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß der Ziff. VIII. 1. bis 17. haftet die EP nicht für Mängel. Insbesondere haftet die EP nicht für aufgrund von Mängeln verursachte Schäden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden. Diese

Haftungsbeschränkung gilt

  1. nicht im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß Ziff. VI. 11. oder aber bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die EP. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit haftet die EP nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. nicht, soweit die EP aufgrund Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes haftet.

  1. nicht bei Mängeln, welche die EP arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.

IX. Montage und Inbetriebnahme

  1. Bezüglich der Montage und Inbetriebnahme gelten die Allgemeinen Montagebedingungen (AMB) der Emission Partner Service GmbH.
  2. Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt nach Aufwand auf Basis einer Chefmontage. Die insoweit entstehenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen und separat anhand gegengezeichneter Montagescheine berechnet.

X. Sicherheitsvorrichtungen/Schutzeinrichtungen

  1. Soweit die in den Plänen sowie aufgrund von Sicherheitsbestimmungen vorgegebenen Schutzeinrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist die EP berechtigt, die Übergabe des Liefergegenstandes zu verweigern.
  2. Die Anlagen und Maschinen der EP werden in enger Zusammenarbeit mit dem berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss „Metall und Holz“ gebaut. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den zwingenden Vorschriften und Gesetzen und den hieraus entstehenden, unterschiedlichen Auslegungen weitere Schutzvorrichtungen am Liefergegenstand erforderlich sind, so sind die hieraus resultierenden Preise und Lieferungen nicht im Angebot enthalten.

XI. Höhere Gewalt

  1. Soweit die nachfolgenden Umstände die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich machen oder diese unangemessen erschweren, ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung der ihr vertraglich obliegenden Pflichten insoweit einzustellen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Embargo, Beschlagnahme, Einschränkung des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte sowie verzögerte Lieferung durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
  2. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß der vorstehenden Ziffer berechtigt die jeweilige Partei nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung ihrer Vertragspflichten, als dessen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
  3. Soweit sich eine der Parteien auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, so hat diese die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende dieses Umstands in Kenntnis zu setzen. Ist der Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, so hat er die EP für die von ihr etwaig aufgewendeten Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
  4. Ist höhere Gewalt gegeben, so hat jede Partei ungeachtet aller in diesen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur soweit die Einstellung der Vertragserfüllung nach Ziff. XII. 1. länger als sechs Monate andauert.

XII. Vorhersehbare Nichterfüllung

  1. Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten einzustellen, soweit sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die jeweils andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Soweit eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten einstellt, hat sie hierüber die jeweils andere Partei unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. Soweit die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht entgegenstehen, ist die Haftung der Parteien untereinander wegen Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeglichen anderen Folgeschäden oder indirekten Schäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt in entsprechender Anwendung der Ziff. VIII. 18. Satz 3 a) nicht, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

XIII. Streitigkeiten und anwendbares Recht

  1. Soweit Gegenstand des Vertrages die weltweite Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie die Lieferung von Einzelteilen an Orte außerhalb der EU ist, wird folgende Schiedsklausel vereinbart:
  2. Alle aus oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
  3. Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens wird als Schlichtungsstelle die Schweizerische Schiedsgerichtskommission, ICC Swiss Commission of Arbitration Hegibachstr. 47, CH – 8032 Zurich beauftragt. Beide Parteien akzeptieren den Schlichtungsspruch des Schiedsgerichts als bindend. Die Kosten für die Schlichtung werden auf Nachweis zwischen den Parteien geteilt. Als Verhandlungssprache gilt Deutsch als vereinbart.
  4. Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen an Orte innerhalb EU ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit vereinbart. Insoweit gilt der Gerichtsstand Ramsloh als vereinbart.
  5. Alle mit der EP geschlossenen Verträge unterliegen ausnahmslos und ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmung der Hager-Abkommen über internationale Kaufverträge, insbesondere das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIV. Salvatorische Klausel

Die Gültigkeit des Vertrages wird durch die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt. Ebenso berührt die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Teil 3. Allgemeine Montagebedingungen (AMB) der Emission Service GmbH (nachfolgend „EP“)

Diese Allgemeinen Montagebedingungen gelten als Bestandteil der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) der EP Service GmbH zwischen der EP und dem

Auftraggeber einer Montage (nachfolgend Auftraggeber), soweit nicht beide Vertragsparteien ausdrücklich oder schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für die Montage und Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen oder Aggregaten und sinngemäß für sonstige durch Personal oder Beauftragte der EP durchzuführende Arbeiten am Montageort sowie gleichermaßen für Reparatur- und Änderungsarbeiten in den Werkstätten der EP.

1. Abschluss des Vertrages

Es gelten ausschließlich die Bedingungen der EP. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für die EP unverbindlich, auch wenn die EP dem nicht widerspricht. Andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der EP.

2. Pflichten der EP Service GmbH

Die EP verpflichtet sich, die anstehenden Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen.

3. Technische Unterlagen

Sämtliche technischen Unterlagen bleiben Eigentum der EP und dürfen ohne ihr schriftliches Einverständnis weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Sie dürfen nur für Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der EP genutzt werden.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat alles Erforderlich zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.

4.2 Der Auftraggeber hat alle bauseitigen Leistungen sowie andere vorbereitenden Arbeiten fachgemäß auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, ggf. entsprechend den von der EP gelieferten Unterlagen.

4.3 Das Personal der EP ist erst dann anzufordern, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.

4.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Einreise-, Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder andere Genehmigungen für das Personal der EP beschafft werden können.

4.5 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er die EP rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht zu nehmen ist oder andere einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Die EP ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

4.6 Bei Unfall oder Krankheit des Personals der EP leistet der Auftraggeber die erforderliche Unterstützung.

4.7 Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Auftraggeber im Beisein des Personals der EP auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden zu überprüfen. Für Transportschäden, bei durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte durchgeführte Transporte, haftet die EP nicht.

4.8 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportwege zum Aufstellungs-/ Montageort in brauchbarem und der Aufstellungs-/Montageort selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Aufstellungs-/Montageort ungehindert gewährleistet ist. Alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte müssen sichergestellt sein.

4.9 Der Auftraggeber sorgt für die kostenlose Bereitstellung heizbarer bzw. klimatisierter, verschließbarer Räume für die Montageleitung und das Personal der EP einschließlich angemessener sanitärer Einrichtungen sowie. verschließbarer, trockener Räume zur Aufbewahrung von Material und Werkzeugen. Alle diese Räume sollen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden.

4.10 Der Auftraggeber erbringt gemäß den Anweisungen des Personals bzw. Montageprogramms der EP rechtzeitig folgende Leistungen:

4.10.1 Gestellung von qualifizierten Facharbeitern und Hilfskräften gemäß Auftragsbestätigung wie Schlosser, Schweißer, Elektriker, Maurer, Maler, Spengler usw. mit den jeweils erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte haben den Arbeitsanweisungen des Personals der EP Folge zu leisten. Sie bleiben jedoch im Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber und unter dessen Aufsicht und Verantwortung.

4.10.2 Bereitstellung betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit entsprechendem Bedienpersonal, zweckmäßiger Gerüste und Transportmittel zur Beförderung von Personal und Material, entsprechender Werkstattausrüstung und Messeinrichtungen.

4.10.3 Bereitstellung des notwendigen Verbrauchs- und Installationsmaterials, der benötigten Reinigungs- und Schmiermittel sowie des notwendigen Montagekleinmaterials nach Aufwand.

4.10.4 Zur Verfügung stellen der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Aufstellung-/Montageort, Heizung, Pressluft, Wasser und sonstiger Betriebsstoffe.

4.10.5 Bereitstellung von Kommunikationsanschlüssen (Telefon, Modem, Internetanschluss), falls notwendig inklusive der benötigten Endgeräte.

4.11 Die EP empfiehlt, das zukünftige Betriebspersonal bereits bei der Montage zur Mitarbeit einzusetzen, um es mit der jeweiligen Technik vertraut zu machen. Die EP ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung die technische Ausbildung des Betriebspersonals des Auftraggebers während der Aufstell-/Montagearbeiten zu übernehmen.

4.12 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der EP die für die Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstung und Material erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig erteilt werden.

4.13 Nach Beendigung der Aufstell-/Montagearbeiten sind die von der EP zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Ausrüstungen sowie überschüssiges Material auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers unverzüglich an den von der EP bezeichneten Ort zu senden.

4.14 Erfüllt der Auftraggeber die vorstehenden Obliegenheiten nicht oder nur teilweise, so ist die EP berechtigt, diese selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die aus der Nichterfüllung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er wird die EP von Ansprüchen Dritter freistellen.

4.15 Der Auftraggeber hat die EP rechtzeitig auf besondere gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und den Betrieb beziehen.

5. Arbeiten außerhalb des Vertrages

Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der EP nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung der EP auf Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden, übernimmt die EP keine Haftung. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit ist nach dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz zu bezahlen.

6. Arbeitszeit

6.1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden; sie liegt in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie wird normalerweise auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die die EP nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die regelmäßige Arbeitszeit berechnet. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal der EP nach den betrieblichen Gegebenheiten des Auftraggebers und dessen örtlichen Gegebenheiten richten.

6.2 Über die regelmäßige wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Mehrarbeit. Mehrarbeit ist nur in gegenseitigem Einverständnis zulässig. Die Mehrarbeit sollte grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit um nicht mehr als 2 Stunden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschreiten.

6.3 Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Mehrarbeit in der Nachtzeit gelten die Arbeitsstunden, die in diesem Zeitraum geleistet werden.

6.4 Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Sonn- und Feiertage gelten solche Tage, an denen am Arbeitsort allgemeine Arbeitsruhe herrscht. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in dringenden Fällen und in gegenseitigem Einverständnis zulässig.

7. Reisezeit und sonstige der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten

7.1 Reisezeit sowie angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- und Abwicklungszeit (Berichterstattung und Auswertung) gilt als Arbeitszeit gemäß Ziffer 6.

Dies gilt insbesondere für folgende Zeiten:

  • Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz
  • Die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An- und Abmeldeformalitäten

  • Kann in der Nähe der Arbeitsstelle keine angemessene Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeit gefunden werden, so wird die für den Weg zwischen Unterkunfts- bzw. Verpflegungsort und Arbeitsstelle benötigte tägliche Zeit (Wegzeit) wie Arbeitszeit berechnet, soweit für den einfachen Weg eine halbe Stunde überschritten wird. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen sowie Kosten für die notwendige Benutzung angemessener Verkehrsmittel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Wird das Personal der EP aus Umständen, die die EP nicht zu vertreten hat, in der Ausführung seiner Arbeit behindert oder nach Beendigung der Arbeiten aus irgendeinem Grund zurückgehalten, berechnet die EP die Wartezeiten wie Arbeitszeit. Alle übrigen damit zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für sonstige, von der EP nicht zu vertretende Ausfallzeiten.

8. Preisnachlässe

8.1 Die Arbeiten werden nach Zeit und Aufwand (nach Ergebnis) oder, nach Vereinbarung, zu Pauschalpreisen abgerechnet.

8.2 Bei Arbeiten nach Ergebnis werden die Leistungen wie folgt in Rechnung gestellt:

8.2.1 Personalkosten

8.2.1.1 Der Auftraggeber bescheinigt dem Personal der EP täglich die aufgewendete Arbeitszeit auf den vorgelegten Arbeitszeitformularen. Etwaige Diskrepanzen sind vor Unterschrift zu klären. Eine spätere Reklamation der auf der Arbeitszeitbescheinigung aufgezeichneten Zeiten ist nicht möglich. Erteilt der Auftraggeber die Unterschrift nicht zeitgerecht, so dienen die Aufschreibungen des Personals der EP als vom Auftraggeber akzeptiert und richtig. Verweigert der Auftraggeber die Unterschrift auf dem Arbeitszeitformular, so ist das Personal der EP berechtigt, die weiteren Arbeiten bis zur Klärung des Sachverhalts aufzuschieben. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

8.2.1.2 Es gelten die im Beiblatt „Montagetarife“ festgelegten Stundenverrechnungssätze.

8.2.2 Reisekosten

8.2.2.1 Die Kosten für Hin- und Rückreise sowie Reisen innerhalb des Einsatzlandes per Bahn, Schiff, Flugzeug oder anderen, notwendigen Verkehrsmitteln einschließlich der notwendigen

Nebenkosten wie z.B. für Versicherungen, Fracht und Zoll von Gepäck, Pass- und Visagebühren, Erteilung von Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, erforderliche ärztliche Untersuchungen bei Ausreise und Rückkehr sowie für Impfungen des Personals der EP werden dem Auftraggeber nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.

8.2.2.2 Sofern nicht besondere Verhältnisse die Benutzung einer anderen Klasse erfordern, berechnet die EP dem Auftraggeber für:

  • Flugreisen Tickets der Economy-Klasse
  • Bahnreisen Tickets der 2. Klasse
  • PKW-Nutzung Kilometerpauschalen gemäß Beiblatt „Montagetarife“

8.2.3 Auslösung

Das Personal der EP hat Anspruch auf gesunde und ausreichende Verpflegung sowie auf gute und saubere, heizbare bzw. klimatisierte Einzelunterkünfte am Montageort oder in dessen näherer Umgebung. Zur Deckung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit diese nicht vom Auftraggeber direkt übernommen werden, sowie der Nebenkosten für Getränke, Unterhalt der Wäsche usw. berechnet die EP dem Auftraggeber die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen des BMF in der jeweils gültigen Fassung. Bei Gestellung von Unterkunft und Verpflegung berechnet die EP dem Auftraggeber 50 % des Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen zur Deckung der sonstigen Kosten.

8.2.4 Familienheimfahrten

Das Personal der EP hat Anspruch auf bezahlte Familienheimfahrten, bei einem Aufenthalt von mehr als drei Wochen bei innereuropäischen Montagen, bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen bei Montagen außerhalb Europas. Die Kosten für die Reise vom Montageort zum Geschäftssitz der EP und zurück trägt der Auftraggeber. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise sowie die Auslösungssätze werden gemäß Ziffern 7.1, 8.2.2 und 8.2.3 berechnet.

8.2.5 Werkzeug- und Instrumentenkosten

In den Tages- und Stundenverrechnungssätzen sind die Kosten für die Gerätevorhaltung einer einfachen Grundausstattung mit gewöhnlichen Werkzeugen und einfachen Geräten enthalten. Für Anlagenmontagen schickt EP einen Werkzeugcontainer. Die Werkzeugcontainer enthalten eine Komplettausstattung. Hierfür berechnet die EP lediglich Transport- und Versicherungskosten sowie eventuell entstehende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr des Containers.

8.2.6 Verbrauchs- und Montagekleinmaterial

Von der EP geliefertes Verbrauchs-, Installations- und Montagekleinmaterial wird nach Aufwand berechnet.

8.2.7 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, die die EP oder ihr Personal im Zusammenhang mit dem Vertrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.3 Pauschalmontagen

8.3.1 Für den Umfang der zu einem Pauschalpreis übernommenen Arbeiten gelten die schriftlichen Vereinbarungen. Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten, von der EP zu erbringenden Arbeiten. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Auftraggeber zu erbringenden Vorbereitungsarbeiten sowie der zu erbringenden Nebenleistungen aller Art voraus.

8.3.2 Mehraufwendungen, die der EP durch von ihr nicht zu vertretende Umstände wie durch nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der vereinbarten Arbeiten, durch Wartezeiten, Nacharbeit, zusätzliche Reisen etc. entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Berechnung erfolgt gemäß Ziffer 8.2.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden die aufgelaufenen Montagekosten zum Monatsende in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind sofort zahlbar, in Euro, netto Kasse. Die Art der Zahlungsabwicklung wird im Einzelfall festgelegt. Für die Zahlung gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem die EP über den Betrag verfügen kann.

9.2 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der EP nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, die die EP nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.

9.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es dazu einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank geschuldet. Durch die Zahlungen von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben.

9.4 Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die EP berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.

10. Frist für die Ausführung der Arbeiten

10.1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die EP nur dann verbindlich, wenn sie zuvor schriftlich bestätigt wurde. Die Frist beginnt, sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten vorliegen; sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Arbeiten beendet sind bzw., soweit die Arbeiten in Abschnitten ausgeführt werden, wenn sie für den jeweiligen Abschnitt beendet sind.

10.2 Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch dann vor, wenn Teile fehlen oder ein Nacharbeiten erforderlich ist, sofern die Betriebsbereitschaft der Anlage grundsätzlich gewährleistet ist.

  • Die Frist verliert ihre Gültigkeit, wenn:
  • Eigenleistungen des Auftraggebers, die während der Ausführung der Arbeiten benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachtäglich abändert und damit eine Verzögerung der Arbeiten verursacht,
  • der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 9 sowie den Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 nicht nachkommt oder wenn seine Lieferanten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind,
  • bei Umständen, die die EP nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), beispielsweise, wenn Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Maßnahmen, oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.

10.4 Wird das Personal der EP aus Gründen, die die EP nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausübung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist die EP berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Verpflegungs- und Unterkunftskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11. Gefahrträger

11.1 Der Auftraggeber trägt die Gefahr für das zu montierende Material während der Ausführung der Arbeiten. Werden Gegenstände, Anlagen etc., an denen Arbeiten ausgeführt wurden, aus durch die EP nicht zu vertretenden Gründen beschädigt oder zerstört, behält die EP den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

11.2 Der Auftraggeber trägt ferner die Gefahr für die von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien.

12. Haftung

12.1 Die EP und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für die dem Auftraggeber schuldhaft zugefügten Personen- und Sachschäden dem Grunde nach bis zu den Grenzen, innerhalb deren die deutschen Versicherungsgesellschaften normalerweise Deckung gewähren. Der Höhe nach ist die Haftung auf den Preis der Arbeiten, höchstens jedoch auf EUR 500.000,- pro Schadenereignis, beschränkt. Alle weiteren Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, insbesondere wegen Produktionsausfalls oder entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.

Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der EP, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal.

12.2 Der Auftraggeber hat für Schäden einzustehen, die durch sein Personal verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal der EP die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisung oder Überwachung vorgelegen hat.

13..Gewährleistung

13.1 Die EP leistet für die Dauer von 12 Monaten max. aber 8.600 Betriebsstunden nach Beendigung der Arbeiten gemäß den nachstehenden Bedingungen Gewähr für ihre fachgemäße und sorgfältige Ausführung.

13.2 Werden die Arbeiten aus den in Ziffer 10.3 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertig gestellten Arbeiten spätestens drei Monate nach Beginn der Unterbrechung.

13.3 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel der Arbeiten an den Gegenständen, Anlagen etc., an denen diese Arbeiten ausgeführt wurden, werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel der EP unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten, auch unter Überwachung des Personals der EP, zurückzuführen sind, übernimmt die EP nur dann, wenn diese Mängel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit des Personals der EP bei Anweisungen oder Überwachung beruhen.

13.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der EP Änderungen oder Reparaturen vornehmen, andere als Original durch die EP gelieferte Ersatzteile verbauen oder wenn der Auftraggeber nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadenminderung trifft.

13.5 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die EP die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.

13.6 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter Ziffern 13.1 bis 13.5 genannten sind ausgeschlossen.

14. Schiedsgericht – Recht

14.1 Soweit Gegenstand des Vertrages die weltweite Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie die Lieferung von Einzelteilen an Orte außerhalb der EU ist, wird folgende Schiedsklausel vereinbart:

  1. Alle aus oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

  1. Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens wird als Schlichtungsstelle die Schweizerische Schiedsgerichtskommission, ICC Swiss Commission of Arbitration Hegibachstr. 47, CH – 8032 Zurich beauftragt. Beide Parteien akzeptieren den Schlichtungsspruch des Schiedsgerichts als bindend. Die Kosten für die Schlichtung werden auf Nachweis zwischen den Parteien geteilt. Als Verhandlungssprache gilt Deutsch als vereinbart. Wäre ein solches Schiedsurteil nicht vollstreckbar, gilt der ausschließliche Gerichtsstand Ramsloh als vereinbart. Die EP ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

  • Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen an Orte innerhalb EU ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit vereinbart. Insoweit gilt der Gerichtsstand Ramsloh als vereinbart.

  • Der mit der EP geschlossene Vertrag unterliegt ausnahmslos und ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Bestimmung der Hager-Abkommen über internationale Kaufverträge, insbesondere das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

15.2 Vom Montagepersonal der EP abgegebene Erklärungen irgendwelcher Art binden die EP nur, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt sind.

15.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

Teil 4. Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)der Emission Service GmbH (nachfolgend „EP“)

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der EP Service GmbH mit allen Auftragnehmern hinsichtlich der von diesen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (zusammen-einheitlich „Lieferungen“).

Diese AEB gelten auch, wenn die EP in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

Sie gelten unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Die AEB finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftragnehmer“). Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.

Der Maßgeblichkeit abweichender AGB des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen, und zwar auch für den Fall, dass sie der EP in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.2 Vertragsschluss

Der Auftragnehmer kann eine Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der

Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Bei voran gegangenem formlosen Geschäftsabschluss gilt die Bestellung der EP als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Abweichende Vereinbarungen sind - ausschließlich zu Beweiszwecken - schriftlich festzuhalten.

1.3 Lieferumfang, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

1.3.1 Die in den Bestellunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen sind für den Auftragnehmer hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt seines Lieferumfangs verbindlich. Er hat sie sorgfältig zu überprüfen und der EP Fehler oder Unvollständigkeiten unverzüglich mitzuteilen; unterlässt er diese Mitteilung, obwohl er einen Mangel oder eine Unvollständigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen, so haftet er der EP für etwaige daraus entstehende Schäden.

Für den Fall, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Ablieferung der vom Auftragnehmer zu beachtende Stand der Technik oder andere von ihm einzubehaltende Vorschriften, Normen oder Standards ändern, so hat der Auftragnehmer dieses bei der Ausführung seiner Lieferung zu berücksichtigen; wenn dadurch seine Kosten oder der Terminplan berührt sein sollten, wird der Auftragnehmer vor Ausführung der Änderung mit der EP eine einvernehmliche Regelung über eine angemessene Anpassung von Preisen und Terminen herbei führen.

1.3.2 Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen, sonstigen schriftlichen Unterlagen, Modellen und Werkzeugen verbleiben bei der EP. Sie dürfen nur für die Zwecke der Bestellung benutzt und weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung bzw. nach Durchführung des Auftrages auf Verlangen der EP einschließlich jedweder Vervielfältigungen unverzüglich und portofrei an die EP zurück zu senden.

1.4 Unzulässige Werbung

Die Verwendung eines Auftrages durch den Auftragnehmer zu Referenz- oder Werbezwecken ist unzulässig, es sei denn, dass die EP zuvor ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat.

1.5 Inspektionen durch den Besteller

Die Mitarbeiter der EP bzw. von EP beauftragte Dritte haben jederzeit nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Fertigungsstätten des Auftragnehmers und/oder seiner Unterauftragnehmer, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Lieferung zu überprüfen. Solche Inspektionen (so genannte Werksabnahmen) erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen werkvertraglichen Abnahme der geschuldeten Lieferung; eine Inspektion ersetzt weder eine solche Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Lieferungen, insbesondere kann daraus seitens des Auftragnehmers kein Einwand eines der EP treffenden Mitverschuldens hergeleitet werden.

1.6 Ersatzteile

Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung passende Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar ist.

2. Beförderung und Kennzeichnung Gefahrstoffe, Versand & Verpackung

2.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer die EP unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er der EP die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

2.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils nationalen und international gültigen Vorschriften verpflichtet, insbesondere

Seefracht Gefahrgutverordnung - SEA IMDG Code

Luftfracht UNICAO IATA RAR US-Dot

Bahn EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung - Schiene

Straße ADR sowie Gefahrgutverordnung - Straße

Allgemein Gefahrstoffverordnung

Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

2.3 Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

Diese Haftung tritt nicht ein, wenn die Schäden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der EP oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

2.4 Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen so zu verpacken, dass sie unter den jeweiligen Transport- und Lagerbedingungen gegen Beschädigungen geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für die EP kostenlos zurücknehmen.

2.5 Der Versand erfolgt an die vereinbarte Empfangsstelle gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS); die Wahl des geeigneten Transportmittels ist mit der EP abzustimmen.

2.6 In Fällen höherer Gewalt oder anderer außerhalb der Einflussnahme der EP liegender

Ereignisse, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Sabotage, Arbeitskampf gerät die EP nicht in Annahmeverzug; der Auftragnehmer hat dann die Lieferungen auf eigene Kosten einzulagern.

3. Ausfuhrgenehmigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der EP unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

4. Liefertermine

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der EP.

Für die Einhaltung des Liefertermins sind die jeweils vereinbarten Lieferbedingungen

(INCOTERMS) maßgeblich. Bei technischen Unterlagen gilt der Tag des Eintreffens bei der EP.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die EP unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5. Verzug

5.1 Für den Fall eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges ist die EP berechtigt, für jeden Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Vertragspreises, insgesamt aber nicht mehr als 15 % des Vertragspreises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden, nachweislich durch die schuldhafte Terminüberschreitung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten; in einem solchen Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensbetrag angerechnet. Die EP behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vor.

5.2 Die EP kann außerdem und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung) nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist oder - wenn die Lieferung infolge des Verzuges für die EP kein Interesse mehr hat (etwa weil der Auftragnehmer gemäß den Vertragsbedingungen „just in time“ zu liefern hat oder weil der Kunde der EP auf Grund einer weiteren Verzögerung die Abnahme der Leistung verweigern würde oder könnte) oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit - ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.

In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch die EP wird der Auftragnehmer auf seine Kosten der EP sämtliche hierfür erforderliche Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. die EP von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch die EP oder durch den von der EP beauftragten Dritten. Ein etwaiger bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandener Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen.

Eine Ersatzvornahme durch die EP oder einen von der EP beauftragten Dritten entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

6. Preise und Preisstellung

6.1 Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise, wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise FCA (benannter Ort) gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS. Sie enthalten in jedem Falle alle anfallenden Nebenkosten, insbesondere Fracht-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten.

6.3 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Lieferungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlung erfolgt, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer und dem Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

7.2 Rechnungen sind getrennt von der Lieferung und für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der jeweiligen Bestell- und Auftragsnummer einzureichen.

7.3 Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Rechnungserhalt maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Lieferungen und/oder die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung vereinbart sind.

7.4 Rechnungen für Lieferungen, die die EP einen Dritten zugesagt hat, werden erst fällig, wenn und soweit die EP von dem Dritten Vergütung für ihre Lieferungen oder für Teile davon erhalten hat. Hat die EP dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer der EP Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

7.5 Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Lieferungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.

7.6 Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher Mahnung ein.

Die EP kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn sie sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragsnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.

Beruht ein Zahlungsverzug auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf drei Prozentpunkte über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank begrenzt.

7.7 Zahlungen bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Lieferung im Sinne einer Abnahme.

8. Untervergaben

8.1 Die Einschaltung von Nachauftragnehmern und Unterlieferanten oder sonstigen Dritten zur Ausführung des mit der Bestellung erteilten Auftrags bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung der EP, die jedoch nicht ohne sachlichen Grund versagt wird. Der Auftragnehmer stellt in diesen Fällen die Einbehaltung der in dieser Bestellung enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen sicher.

8.2 Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Nachunternehmern der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EP.

Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Nachauftragnehmer des Auftragnehmers ist die EP berechtigt, direkte Zahlungen an Nachauftragnehmer vorzunehmen, die sofern sie berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllung statt gelten. Als berechtigte Forderung des Nachauftragnehmers gegen den Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz gelten auch solche, bei denen sich die EP gutgläubig über deren Bestand geirrt hat.

In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterlieferanten und Subunternehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Lieferungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung

Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen der EP im gesetzlichen Umfang zu.

10. Abnahme

10.1 Die Abnahme der vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung durch die EP erfolgt zusammen mit der Abnahme der Gesamtanlage, für die die Lieferungen des Aufragnehmers bestimmt sind, durch den Kunden der EP nach einem erfolgreich durchgeführten Probebetrieb der Gesamtanlage (wenn und soweit nicht diese Abnahme unter einem gerade die Lieferung betreffenden Vorbehalt erfolgt); sie gilt aber spätestens 12 Monate ab Ablieferung und Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.2 als erfolgt, es sei denn, dass aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen die Gesamtanlage nicht bis zu diesem Termin abgenommen wurde.

10.2 Im Falle kleinerer Mängel, die den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Gesamtanlage oder der Lieferung nicht beeinträchtigen kann, kann die EP die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen und erfolgreichen Beseitigung dieser Mängel erklären.

10.3 Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll ausgefertigt.

11. Gewährleistung

11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Vorschriften (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften) den vereinbarten Beschaffenheiten sowie den einschlägigen Normen und Standards entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten im Zeitpunkt der Ablieferung sach- und rechtsmängelfrei sind.

Er garantiert zudem, dass an seinen Lieferungen innerhalb von 24 Monaten ab Abnahme der von der EP an ihren Kunden zu liefernden Gesamtanlage, längstens aber innerhalb von 36 Monaten ab Ablieferung und Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.2 keine der vorbezeichneten Mängel auftreten werden, die auf fehlerhafter Konstruktion, fehlerhafter Materialauswahl, Nichteinhalten von Vorschriften und/oder mangelnder Fertigungsqualität beruhen, und dass die vereinbarten Beschaffenheiten für denselben Zeitraum vorliegen.

11.2 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, wenn und soweit eine solche im üblichen Geschäftsgang machbar ist, erkennbare Mängel wird die EP unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Ablieferung am Bestimmungsort rügen. Im Übrigen wird die EP die Lieferung den Umständen und den klimatischen und den sonstigen Anforderungen am jeweiligen Einsatzort entsprechend unverzüglich (z.B. alsbald nach Öffnen und Entfernen der Transportverpackung) auf Qualitäts- und/oder Quantitätsmängel untersuchen und etwaige Mängel sodann unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Ablauf der Gewährleistungsfrist rügen.

11.3 In jedem Fall kann die EP nach ihrer Wahl vom Auftragnehmer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen; der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen. Die EP ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen; Ziffer 5.2, Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

11.4 Alle mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

11.5 Die Ansprüche der EP wegen Mängeln verjähren nach Maßgabe der §§ 195ff. BGB, jedoch nicht später als 12 Monate nach Ablauf der in Ziffer 11.1 genannten Fristen. Ist die Lieferung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche nicht später als 72 Monate ab Abnahme der Gesamtanlage bzw. 84 Monate ab Ablieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.

11.6 Soweit und solange Lieferungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist entsprechend. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem ursprünglichen Gewährleistungsbeginn.

11.7 Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Haftung

12.1 Produkthaftung

Der Auftragnehmer wird seine Lieferungen so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er der EP von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat die EP Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die uns insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von der EP veranlassten Rückrufaktionen entstehen; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird die EP den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Lieferungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und der EP dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

12.2 Umwelthaftung

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Lieferungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat die EP in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei der EP entstandenen Schaden aufzukommen.

13. Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung einer Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme Dritter hat der Auftragnehmer die EP von allen derartigen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der EP aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme, insbesondere durch die Erlangung der Genehmigung zur Nutzung vom Schutzrechtsinhaber notwendigerweise erwachsen.

14. Forderungsabtretung

Gegen die EP gerichtete Forderungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der EP abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.

15. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

16. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für die Zahlungen der EP ist es der Geschäftssitz der Emission Partner Service GmbH in Ramsloh.

17. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

17.1 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, der Geschäftssitz der Emission Partner Service GmbH in Ramsloh; die EP kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Geschäftssitz verklagen.

17.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

Januar 2021